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Übermittlung eines MRT-Befunds an ein Rehabilitationszentrum

LeitsatzkarteiJudikaturClaudia GabauerRdM-LS 2024/127RdM-LS 2024, 291 - 292 Heft 6 v. 10.12.2024

1. Ist eine Patientin dement und kognitiv signifikant eingeschränkt, kann eine Übermittlung eines MRT-Befundes auf Anfrage eines Rehabilitationszentrums an dieses nicht auf § 51 Abs 2 Z 2 ÄrzteG oder eine ausdrückliche Einwilligung gem Art 9 Abs 2 lit a DSGVO gestützt werden.

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