§ 1 Abs 1 SH-SG genügt den in § 1 Abs 2 DSG normierten qualifizierten Anforderungen an die Determinierung von Grundrechtseingriffen nicht, weil die Bestimmung als eine spezifische materiengesetzliche Regelung keine klaren Begrenzungen und Vorgaben hinsichtlich des Eingriffs vorsieht. Sie legt vielmehr pauschal und ohne Einschränkungen fest, dass (neben ausdrücklich genannten staatlichen Stellen) "sämtliche Behörden" verpflichtet sind, den Ländern "die zu Zwecken der Aufrechterhaltung und Vollziehung des österreichischen Sozialhilfewesens erforderlichen Daten" elektronisch zur Verfügung zu stellen. Damit wird weder hinreichend klar abgegrenzt, wer konkret zur Datenverarbeitung verpflichtet ist, noch ausreichend determiniert, welche personenbezogenen Daten von der Übermittlung erfasst werden sollen. Die angefochtene Bestimmung des § 1 Abs 1 SH-SG ist sohin wegen Verstoßes gegen § 1 DSG aufzuheben.

