Das Vorwissen eines Patienten vor allem in Bezug auf die für ihn bestehenden besonderen Risiken ist bei Beurteilung des Aufklärungsumfangs zu berücksichtigen.
Das Vorwissen eines Patienten vor allem in Bezug auf die für ihn bestehenden besonderen Risiken ist bei Beurteilung des Aufklärungsumfangs zu berücksichtigen.
