Beweist der Behandler, dass sich eine Patientin - auch bei vollständiger Aufklärung über Risiken und Folgen einer Operation sowie über weitere konservative Behandlungsmethoden - zur Operation entschlossen hätte, ist nicht entscheidend, ob die konservative Behandlung gleichermaßen indiziert und üblich und damit gleichwertig zur angewandten Methode ist.
2 Ob 10/19p

