1. Erfolgt die hoheitliche Besorgung von Aufgaben der Bundesvollziehung durch Organe eines nichtgemeindlichen Selbstverwaltungskörpers ohne Einbindung des LH, mithin in unmittelbarer Bundesverwaltung, liegt eine Besorgung "unmittelbar durch Bundesbehörden" iSd Art 131 Abs 2 B-VG vor. Kommt dem LH hingegen eine Weisungs- bzw Steuerungsbefugnis zu, hat der Gesetzgeber keine Besorgung "unmittelbar durch Bundesbehörden" vorgesehen.

