Die Lage der Betriebsstätte einer beantragten öffentlichen Apotheke in einem sog Gesundheitszentrum [hier: mit mehreren Ärzten, einem Institut für Physiotherapie und einem Institut für Heilmassage] führt noch nicht zur Anwendung des § 10 Abs 6a ApG.
Die Lage der Betriebsstätte einer beantragten öffentlichen Apotheke in einem sog Gesundheitszentrum [hier: mit mehreren Ärzten, einem Institut für Physiotherapie und einem Institut für Heilmassage] führt noch nicht zur Anwendung des § 10 Abs 6a ApG.
