Das Unterbinden einer Ortsveränderung iSd § 3 Abs 1 HeimAufG besteht üblicherweise in einem aktiven Tun. Ein Unterlassen ist dann eine Freiheitsbeschränkung, wenn damit nach dem äußeren Erscheinungsbild zumindest auch eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit intendiert ist.

