Art 10 EMRK; § 136 ÄrzteG
Eine Einschränkung der Meinungsfreiheit von Ärzten kann gem Art 10 Abs 2 EMRK in Fällen kategorischer und unwahrer öffentlicher Informationen zu medizinischen Fragen verhältnismäßig sein.
20007/22Bielau / Österreich
Art 10 EMRK; § 136 ÄrzteG
Eine Einschränkung der Meinungsfreiheit von Ärzten kann gem Art 10 Abs 2 EMRK in Fällen kategorischer und unwahrer öffentlicher Informationen zu medizinischen Fragen verhältnismäßig sein.
20007/22Bielau / Österreich