§ 1299 ABGB
1. Die Haftung wegen Aufklärungsmängeln ist auf die Verwirklichung desjenigen Risikos beschränkt, auf das hätte hingewiesen werden müssen. Das pflichtwidrige Verhalten - der ohne ausreichende Aufklärung erfolgte und daher rechtswidrige Eingriff - muss den geltend gemachten Schaden verursacht haben.