§§ 1298, 1299 ABGB
Bei der Arbeitsteilung zwischen mehreren Ärzten hat eine stufenweise - fachbezogene - Aufklärung stattzufinden; sie muss und kann aber nicht über den eigenen medizinischen Verantwortungsbereich hinausreichen.
§§ 1298, 1299 ABGB
Bei der Arbeitsteilung zwischen mehreren Ärzten hat eine stufenweise - fachbezogene - Aufklärung stattzufinden; sie muss und kann aber nicht über den eigenen medizinischen Verantwortungsbereich hinausreichen.