Die Weitergabe der ärztlichen Dokumentation ist in § 54 Abs 4 ÄrzteG vor allem deshalb ungenügend geregelt, weil sie den Fall der immer häufiger werdenden Nichtnachbesetzbarkeit von Kassenstellen nicht im Auge hat und weil der Begriff des Ordinationsstätteninhabers unklar ist. Der Zweck der Übergabebestimmung, eine kontinuierliche Patientenbetreuung sicherzustellen, verlangt daher nach einer weiten Auslegung der Regelung.
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