§§ 1298, 1299 ABGB
Die ärztliche Aufklärung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass dem Patienten eine angemessene Überlegungsfrist bleibt; deren Dauer hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Werden während einer monatelangen umfangreichen interdisziplinären Abklärung zwischen Chirurgie, Psychosomatik und Stoffwechselambulanz der damals adipösen Patientin Informationen zur beabsichtigten laparoskopischen Magenbypass-Operation (Anlage eines Roux-en-Y-Magenbypasses) erteilt und weiß sie, dass sich die Verdauung durch den Eingriff grundsätzlich ändern würde, und war sie auch grundsätzlich bereit, damit verbundene Nachteile wie Blähungen, Durchfall, Verstopfung und Erbrechen hinzunehmen, erfolgt jedoch eine umfassende gehörige Aufklärung erst am späten Nachmittag des Vortages der Operation, ist keine höchstgerichtliche Korrektur erforderlich, wenn zu diesem Zeitpunkt das Verschieben oder gar Absagen der Operation der Patientin als nicht mehr zumutbar und die Aufklärung als nicht rechtzeitig beurteilt wird.