1. Nach Art 80 Abs 1 lit b RL 2001/83/EG darf der Inhaber einer Großhandelsgenehmigung Arzneimittel nicht von anderen Personen beschaffen, die nach den nationalen Regelungen zur Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit ermächtigt oder befugt, jedoch selbst nicht Inhaber einer Großhandelsgenehmigung sind und bei denen keine Herstellungserlaubnis gem Art 77 Abs 3 leg cit vorliegt.