K einer V, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (COVID-19-NotmaßnahmenV - COVID-19-NotMV), unter BGBl II 2020/479. Mit dem Inkrafttreten dieser V tritt die COVID-19-SchuMaV außer Kraft.
Abstract aus RdM bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.