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Einsichtnahme in psychotherapeutische und klinisch-psychologische Dokumentation durch die Volksanwaltschaft

Gesetzgebung und VerwaltungGesundheitsrechtn. n.RdM 2018/84RdM 2018, 110 - 112 Heft 3 v. 7.7.2018

Normen: § 11 Abs 1 Z 1 VolksanwG; Art 148i Abs 1 erster Satz B-VG; § 148a Abs 3 B-VG

Schlagwörter:

Pflegeeinrichtungen; Überprüfungen; Freiheitsentziehung; Krankengeschichte; Patientenanwälte; Behandlungsprozess; Entbindungsmöglichkeit; Verschwiegenheitspflicht

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