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Asylberechtigte mit nicht nostrifizierter ärztlicher Ausbildung im öffentlichen Gesundheitsdienst

Gesetzgebung und VerwaltungGesundheitsrechtGerhard Aigner, Meinhild HausreitherRdM 2017/46RdM 2017, 66 - 67 Heft 2 v. 28.4.2017

Normen: § 3 a Abs 3 GuKG; § 50 a ÄrzteG 1998; § 4 ÄrzteG 1998

Schlagwörter:

Asylberechtigte; Gesundheitsdienst; ärztliche Ausbildung; Pflegeheime; Behindertenbetreuung; Verlässlichkeit; Übersetzungstätigkeiten

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