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Klinische Prüfungen an untergebrachten Personen

GesundheitsrechtGerhard AignerRdM 2001, 86 Heft 3 v. 1.6.2001

Zusammenfassung: Das BMSG stellt klar, dass die Durchführung klinischer Tests an untergebrachten Personen die Zustimmung des Sachwalters erfordert. sofern die Bestellung eines Sachwalters nicht erfolgte, scheitert daran auch die Durchführung klinischer Prüfungen.

Rechtsgrundlagen: § 43 AMG

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