Anmerkung des Chefredakteurs:
Die Frage, wie vorzugehen ist, wenn ein Feiertag mit einem Krankenstand kollidiert, wurde in der Vergangenheit teilweise von Gebietskrankenkasse zu Gebietskrankenkasse unterschiedlich beantwortet.
Im Vorjahr herrschte noch die Rechtsansicht vor, dass nur dann das Feiertagsentgelt zu 100 % vorrangig vor dem Krankenentgelt ist, wenn Letzteres sv-pflichtig ist (Voraussetzung: aufrechtes DV und keine Arbeitspflicht am Feiertag).