Der Kollektivvertrag (KV) schließt bei der Berechnung des Überstundengrundlohns aus, dass Zulagen und Zuschläge, auf die ein Arbeitnehmer während der Überstundenarbeit Anspruch hat, berücksichtigt werden. Dafür ordnet der KV an, dass ein im Vergleich zum Arbeitszeitgesetz (AZG) günstigerer Teiler anzuwenden ist.