Wird eine künftige oder eine bereits angefallene Firmenpension mit einem Kapitalbetrag abgefunden, stellt sich für den Arbeitgeber die Frage, wie dieser Abfindungsbetrag abgabenrechtlich korrekt abzurechnen ist.
Wird eine künftige oder eine bereits angefallene Firmenpension mit einem Kapitalbetrag abgefunden, stellt sich für den Arbeitgeber die Frage, wie dieser Abfindungsbetrag abgabenrechtlich korrekt abzurechnen ist.