Gewährt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern steuerfreie Essensgutscheine in Höhe von € 4,40 pro Arbeitstag, sind diese nicht in die Entgeltfortzahlung im Urlaubs- und Krankheitsfall miteinzubeziehen.Ebenso sind die Essensbons nicht bei der Bemessungsgrundlage für die Abfertigung Alt zu berücksichtigen.