gültig in % des monatlichen Bruttobezuges | ANGESTELLTE | ARBEITER | FREIE DIENSTNEHMER | ||||||||||||||||||||||||||||||
| Summe | Anteil DG | Anteil DN | Summe | Anteil DG | Anteil DN | Summe | Anteil DG | Anteil DN | ||||||||||||||||||||||||
SOZIALVERSICHERUNG | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Pensionsversicherung | 22,80 % | 12,55 % | 10,25 % | 22,80 % | 12,55 % | 10,25 % | 22,80 % | 12,55 % | 10,25 % | ||||||||||||||||||||||||
Krankenversicherung2)2)Ohne Berücksichtigung des Zusatzbetrages (3,4 %), den Dienstnehmer für mitversicherte Angehörige, die von der Beitragsfreiheit der Mitversicherung ausgenommen sind, zu entrichten haben; für Landarbeiter ergeben sich entgegen obiger Aufstellung die folgenden Krankenversicherungsbeiträge: Summe: 7,65 %; Anteil DG : 3,78 % / Anteil DN : 3,87 %. | 7,65 % | 3,83 % | 3,82 % | 7,65 % | 3,70 % | 3,95 % | 7,65 % | 3,78 % | 3,87 % | ||||||||||||||||||||||||
Unfallversicherung9)9)Ältere Arbeitnehmer: Für vor dem 1. 9. 2009 neu eingestellte 50-jährige DN ist kein DG-Anteil zur AlV (sehr wohl aber der DN-Anteil) zu bezahlen (§ 5a Abs 1 AMPFG). Für Personen, die das 57. Lebensjahr noch vor dem 1. 9. 2009 vollendet haben, ist ab dem folgenden Kalendermonat kein AlV-Beitrag (DN- und DG-Anteil) zu bezahlen. Ab dem 1. 9. 2009 entfällt der AlV-Beitrag erst mit dem auf die Vollendung des 58. Lebensjahres folgenden Kalendermonat. Ab Erreichen des Alters für eine vorzeitige Alterspension (Achtung stufenweise Anhebung ab 1. 7. 2004) ist für Frauen kein AlV- und IESG-Beitrag zu bezahlen. Nach Vollendung des 60. Lebensjahres ist sowohl für Frauen als auch für Männer kein AlV-, UV-, IESG- und DB/DZ-Beitrag zu bezahlen. | 1,40 % | 1,40 % | - | 1,40 % | 1,40 % | - | 1,40 % | 1,40 % | - | ||||||||||||||||||||||||
Arbeitslosenversicherung 9)9)Ältere Arbeitnehmer: Für vor dem 1. 9. 2009 neu eingestellte 50-jährige DN ist kein DG-Anteil zur AlV (sehr wohl aber der DN-Anteil) zu bezahlen (§ 5a Abs 1 AMPFG). Für Personen, die das 57. Lebensjahr noch vor dem 1. 9. 2009 vollendet haben, ist ab dem folgenden Kalendermonat kein AlV-Beitrag (DN- und DG-Anteil) zu bezahlen. Ab dem 1. 9. 2009 entfällt der AlV-Beitrag erst mit dem auf die Vollendung des 58. Lebensjahres folgenden Kalendermonat. Ab Erreichen des Alters für eine vorzeitige Alterspension (Achtung stufenweise Anhebung ab 1. 7. 2004) ist für Frauen kein AlV- und IESG-Beitrag zu bezahlen. Nach Vollendung des 60. Lebensjahres ist sowohl für Frauen als auch für Männer kein AlV-, UV-, IESG- und DB/DZ-Beitrag zu bezahlen.11)11) Wegfall bzw Reduzierung der Dienstnehmer-Arbeitslosenbeiträge für Niedriglöhner: - bis € 1.179,00 = 0 % (= Absenkung um 3 %) - mehr als € 1.179,00 bis € 1.286,00 = 1 % (= Absenkung um 2 %) - mehr als € 1.286,00 bis € 1.447,00 = 2 % (= Absenkung um 1 %) - mehr als € 1.447,00 = 3 % (= Absenkung um 0 %) Wegfall bzw Reduzierung der Dienstnehmer-Arbeitslosenbeiträge für Niedriglöhner: - bis € 1.179,00 = 0 % (= Absenkung um 3 %) - mehr als € 1.179,00 bis € 1.286,00 = 1 % (= Absenkung um 2 %) - mehr als € 1.286,00 bis € 1.447,00 = 2 % (= Absenkung um 1 %) - mehr als € 1.447,00 = 3 % (= Absenkung um 0 %) | 6,00 % | 3,00 % | 3,00 % | 6,00 % | 3,00 % | 3,00 % | 6,00 % | 3,00 % | 3,00 % | ||||||||||||||||||||||||
IESG Zuschlag 9)9)Ältere Arbeitnehmer: Für vor dem 1. 9. 2009 neu eingestellte 50-jährige DN ist kein DG-Anteil zur AlV (sehr wohl aber der DN-Anteil) zu bezahlen (§ 5a Abs 1 AMPFG). Für Personen, die das 57. Lebensjahr noch vor dem 1. 9. 2009 vollendet haben, ist ab dem folgenden Kalendermonat kein AlV-Beitrag (DN- und DG-Anteil) zu bezahlen. Ab dem 1. 9. 2009 entfällt der AlV-Beitrag erst mit dem auf die Vollendung des 58. Lebensjahres folgenden Kalendermonat. Ab Erreichen des Alters für eine vorzeitige Alterspension (Achtung stufenweise Anhebung ab 1. 7. 2004) ist für Frauen kein AlV- und IESG-Beitrag zu bezahlen. Nach Vollendung des 60. Lebensjahres ist sowohl für Frauen als auch für Männer kein AlV-, UV-, IESG- und DB/DZ-Beitrag zu bezahlen. | 0,55 % | 0,55 % | - | 0,55 % | 0,55 % | - | 0,55 % | 0,55 % | - | ||||||||||||||||||||||||
Wohnbauförderungsbeitrag | 1,00 % | 0,50 % | 0,50 % | 1,00 % | 0,50 % | 0,50 % | - | - | - | ||||||||||||||||||||||||
Arbeiterkammerumlage 3)3)Entfällt ua bei handelsrechtlichen GmbH-Geschäftsführern. | 0,50 % | - | 0,50% | 0,50 % | - | 0,50 % | 0,50 % | - | 0,50 % | ||||||||||||||||||||||||
Insgesamt | 39,90 % | 21,83 % | 18,07 % | 39,90 % | 21,70 % | 18,20 % | 38,90 % | 21,28 % | 17,62 % | ||||||||||||||||||||||||
FINANZAMT | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Dienstgeberbeitrag zum FLAG (DB)9)9)Ältere Arbeitnehmer: Für vor dem 1. 9. 2009 neu eingestellte 50-jährige DN ist kein DG-Anteil zur AlV (sehr wohl aber der DN-Anteil) zu bezahlen (§ 5a Abs 1 AMPFG). Für Personen, die das 57. Lebensjahr noch vor dem 1. 9. 2009 vollendet haben, ist ab dem folgenden Kalendermonat kein AlV-Beitrag (DN- und DG-Anteil) zu bezahlen. Ab dem 1. 9. 2009 entfällt der AlV-Beitrag erst mit dem auf die Vollendung des 58. Lebensjahres folgenden Kalendermonat. Ab Erreichen des Alters für eine vorzeitige Alterspension (Achtung stufenweise Anhebung ab 1. 7. 2004) ist für Frauen kein AlV- und IESG-Beitrag zu bezahlen. Nach Vollendung des 60. Lebensjahres ist sowohl für Frauen als auch für Männer kein AlV-, UV-, IESG- und DB/DZ-Beitrag zu bezahlen.10)10)Übersteigt die gesamte Beitragsgrundlage aller Kommunalsteuer-, DB- bzw DZ-pflichtigen Dienstverhältnisse in einem Kalendermonat nicht den Betrag von € 1.460,00, so verringert sie sich um € 1.095,00 (Freibetrag). | 4,50 % | 4,50 % | - | 4,50 % | 4,50 % | - | 4,50 % | 4,50 % | - | ||||||||||||||||||||||||
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) - Wien 4)4)DZ für OÖ: 0,36 %; DZ für Vorarlberg: 0,39 %; DZ für NÖ und Steiermark: 0,40 %; DZ für Kärnten: 0,41 %; DZ für Salzburg: 0,42 %; DZ für Tirol: 0,43 %; DZ für Burgenland: 0,44 %.9)9)Ältere Arbeitnehmer: Für vor dem 1. 9. 2009 neu eingestellte 50-jährige DN ist kein DG-Anteil zur AlV (sehr wohl aber der DN-Anteil) zu bezahlen (§ 5a Abs 1 AMPFG). Für Personen, die das 57. Lebensjahr noch vor dem 1. 9. 2009 vollendet haben, ist ab dem folgenden Kalendermonat kein AlV-Beitrag (DN- und DG-Anteil) zu bezahlen. Ab dem 1. 9. 2009 entfällt der AlV-Beitrag erst mit dem auf die Vollendung des 58. Lebensjahres folgenden Kalendermonat. Ab Erreichen des Alters für eine vorzeitige Alterspension (Achtung stufenweise Anhebung ab 1. 7. 2004) ist für Frauen kein AlV- und IESG-Beitrag zu bezahlen. Nach Vollendung des 60. Lebensjahres ist sowohl für Frauen als auch für Männer kein AlV-, UV-, IESG- und DB/DZ-Beitrag zu bezahlen.10)10)Übersteigt die gesamte Beitragsgrundlage aller Kommunalsteuer-, DB- bzw DZ-pflichtigen Dienstverhältnisse in einem Kalendermonat nicht den Betrag von € 1.460,00, so verringert sie sich um € 1.095,00 (Freibetrag). | 0,40 % | 0,40 % | - | 0,40 % | 0,40 % | - | 0,40 % | 0,40 % | - | ||||||||||||||||||||||||
Insgesamt | 4,90 % | 4,90 % | - | 4,90 % | 4,90 % | - | 4,90 % | 4,90 % | - | ||||||||||||||||||||||||
STADT(GEMEINDE)KASSE | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Kommunalsteuer10)10)Übersteigt die gesamte Beitragsgrundlage aller Kommunalsteuer-, DB- bzw DZ-pflichtigen Dienstverhältnisse in einem Kalendermonat nicht den Betrag von € 1.460,00, so verringert sie sich um € 1.095,00 (Freibetrag). | 3,00 % | 3,00 % | - | 3,00 % | 3,00 % | - | 3,00 % | 3,00 % | - | ||||||||||||||||||||||||
Gesamtsumme | 47,80 % | 29,73 % | 18,07% | 47,80 % | 29,60 % | 18,20 % | 46,80 % | 29,18 % | 17,62 % | ||||||||||||||||||||||||
Betriebliche Vorsorgekasse (BVK) 7)7)Ist ausschließlich für jene (echten oder freien) Dienstverhältnisse zu leisten, die unter den Geltungsbereich des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes fallen. Die sozialversicherungsrechtliche Höchstbeitragsgrundlage gelangt hiefür nicht zur Anwendung. | 1,53 % | 1,53 % | - | 1,53 % | 1,53 % | - | 1,53 % | 1,53 % | - | ||||||||||||||||||||||||
GESAMTSUMME inkl BVK | 49,33 % | 31,26 % | 18,07 % | 49,33 % | 31,13 % | 18,20 % | 48,33 % | 30,71 % | 17,62 % |
gültig in % des monatlichen Bruttobezuges | ANGESTELLTE | ARBEITER | FREIE DIENSTNEHMER | ||||||||||||||||||||||||||||||
| Summe | Anteil DG | Anteil DN | Summe | Anteil DG | Anteil DN | Summe | Anteil DG | Anteil DN | ||||||||||||||||||||||||
SOZIALVERSICHERUNG | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Pensionsversicherung | 22,80 % | 12,55 % | 10,25 % | 22,80 % | 12,55 % | 10,25 % | 22,80 % | 12,55 % | 10,25 % | ||||||||||||||||||||||||
Krankenversicherung2)2)Ohne Berücksichtigung des Zusatzbetrages (3,4 %), den Dienstnehmer für mitversicherte Angehörige, die von der Beitragsfreiheit der Mitversicherung ausgenommen sind, zu entrichten haben; für Landarbeiter ergeben sich entgegen obiger Aufstellung die folgenden Krankenversicherungsbeiträge: Summe: 7,65 %; Anteil DG : 3,78 % / Anteil DN : 3,87 %. | 7,65 % | 3,83 % | 3,82 % | 7,65 % | 3,70 % | 3,95 % | 7,65 % | 3,78 % | 3,87 % | ||||||||||||||||||||||||
Unfallversicherung9)9)Ältere Arbeitnehmer: Für vor dem 1. 9. 2009 neu eingestellte 50-jährige DN ist kein DG-Anteil zur AlV (sehr wohl aber der DN-Anteil) zu bezahlen (§ 5a Abs 1 AMPFG). Für Personen, die das 57. Lebensjahr noch vor dem 1. 9. 2009 vollendet haben, ist ab dem folgenden Kalendermonat kein AlV-Beitrag (DN- und DG-Anteil) zu bezahlen. Ab dem 1. 9. 2009 entfällt der AlV-Beitrag erst mit dem auf die Vollendung des 58. Lebensjahres folgenden Kalendermonat. Ab Erreichen des Alters für eine vorzeitige Alterspension (Achtung stufenweise Anhebung ab 1. 7. 2004) ist für Frauen kein AlV- und IESG-Beitrag zu bezahlen. Nach Vollendung des 60. Lebensjahres ist sowohl für Frauen als auch für Männer kein AlV-, UV-, IESG- und DB/DZ-Beitrag zu bezahlen. | 1,40 % | 1,40 % | - | 1,40 % | 1,40 % | - | 1,40 % | 1,40 % | - | ||||||||||||||||||||||||
Arbeitslosenversicherung 9)9)Ältere Arbeitnehmer: Für vor dem 1. 9. 2009 neu eingestellte 50-jährige DN ist kein DG-Anteil zur AlV (sehr wohl aber der DN-Anteil) zu bezahlen (§ 5a Abs 1 AMPFG). Für Personen, die das 57. Lebensjahr noch vor dem 1. 9. 2009 vollendet haben, ist ab dem folgenden Kalendermonat kein AlV-Beitrag (DN- und DG-Anteil) zu bezahlen. Ab dem 1. 9. 2009 entfällt der AlV-Beitrag erst mit dem auf die Vollendung des 58. Lebensjahres folgenden Kalendermonat. Ab Erreichen des Alters für eine vorzeitige Alterspension (Achtung stufenweise Anhebung ab 1. 7. 2004) ist für Frauen kein AlV- und IESG-Beitrag zu bezahlen. Nach Vollendung des 60. Lebensjahres ist sowohl für Frauen als auch für Männer kein AlV-, UV-, IESG- und DB/DZ-Beitrag zu bezahlen.11)11) Wegfall bzw Reduzierung der Dienstnehmer-Arbeitslosenbeiträge für Niedriglöhner: - bis € 1.179,00 = 0 % (= Absenkung um 3 %) - mehr als € 1.179,00 bis € 1.286,00 = 1 % (= Absenkung um 2 %) - mehr als € 1.286,00 bis € 1.447,00 = 2 % (= Absenkung um 1 %) - mehr als € 1.447,00 = 3 % (= Absenkung um 0 %) Wegfall bzw Reduzierung der Dienstnehmer-Arbeitslosenbeiträge für Niedriglöhner: - bis € 1.179,00 = 0 % (= Absenkung um 3 %) - mehr als € 1.179,00 bis € 1.286,00 = 1 % (= Absenkung um 2 %) - mehr als € 1.286,00 bis € 1.447,00 = 2 % (= Absenkung um 1 %) - mehr als € 1.447,00 = 3 % (= Absenkung um 0 %) | 6,00 % | 3,00 % | 3,00 % | 6,00 % | 3,00 % | 3,00 % | 6,00 % | 3,00 % | 3,00 % | ||||||||||||||||||||||||
IESG Zuschlag 9)9)Ältere Arbeitnehmer: Für vor dem 1. 9. 2009 neu eingestellte 50-jährige DN ist kein DG-Anteil zur AlV (sehr wohl aber der DN-Anteil) zu bezahlen (§ 5a Abs 1 AMPFG). Für Personen, die das 57. Lebensjahr noch vor dem 1. 9. 2009 vollendet haben, ist ab dem folgenden Kalendermonat kein AlV-Beitrag (DN- und DG-Anteil) zu bezahlen. Ab dem 1. 9. 2009 entfällt der AlV-Beitrag erst mit dem auf die Vollendung des 58. Lebensjahres folgenden Kalendermonat. Ab Erreichen des Alters für eine vorzeitige Alterspension (Achtung stufenweise Anhebung ab 1. 7. 2004) ist für Frauen kein AlV- und IESG-Beitrag zu bezahlen. Nach Vollendung des 60. Lebensjahres ist sowohl für Frauen als auch für Männer kein AlV-, UV-, IESG- und DB/DZ-Beitrag zu bezahlen. | 0,55 % | 0,55 % | - | 0,55 % | 0,55 % | - | 0,55 % | 0,55 % | - | ||||||||||||||||||||||||
Wohnbauförderungsbeitrag | 1,00 % | 0,50 % | 0,50 % | 1,00 % | 0,50 % | 0,50 % | - | - | - | ||||||||||||||||||||||||
Arbeiterkammerumlage 3)3)Entfällt ua bei handelsrechtlichen GmbH-Geschäftsführern. | 0,50 % | - | 0,50% | 0,50 % | - | 0,50 % | 0,50 % | - | 0,50 % | ||||||||||||||||||||||||
Insgesamt | 39,90 % | 21,83 % | 18,07 % | 39,90 % | 21,70 % | 18,20 % | 38,90 % | 21,28 % | 17,62 % | ||||||||||||||||||||||||
FINANZAMT | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Dienstgeberbeitrag zum FLAG (DB)9)9)Ältere Arbeitnehmer: Für vor dem 1. 9. 2009 neu eingestellte 50-jährige DN ist kein DG-Anteil zur AlV (sehr wohl aber der DN-Anteil) zu bezahlen (§ 5a Abs 1 AMPFG). Für Personen, die das 57. Lebensjahr noch vor dem 1. 9. 2009 vollendet haben, ist ab dem folgenden Kalendermonat kein AlV-Beitrag (DN- und DG-Anteil) zu bezahlen. Ab dem 1. 9. 2009 entfällt der AlV-Beitrag erst mit dem auf die Vollendung des 58. Lebensjahres folgenden Kalendermonat. Ab Erreichen des Alters für eine vorzeitige Alterspension (Achtung stufenweise Anhebung ab 1. 7. 2004) ist für Frauen kein AlV- und IESG-Beitrag zu bezahlen. Nach Vollendung des 60. Lebensjahres ist sowohl für Frauen als auch für Männer kein AlV-, UV-, IESG- und DB/DZ-Beitrag zu bezahlen.10)10)Übersteigt die gesamte Beitragsgrundlage aller Kommunalsteuer-, DB- bzw DZ-pflichtigen Dienstverhältnisse in einem Kalendermonat nicht den Betrag von € 1.460,00, so verringert sie sich um € 1.095,00 (Freibetrag). | 4,50 % | 4,50 % | - | 4,50 % | 4,50 % | - | 4,50 % | 4,50 % | - | ||||||||||||||||||||||||
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) - Wien 4)4)DZ für OÖ: 0,36 %; DZ für Vorarlberg: 0,39 %; DZ für NÖ und Steiermark: 0,40 %; DZ für Kärnten: 0,41 %; DZ für Salzburg: 0,42 %; DZ für Tirol: 0,43 %; DZ für Burgenland: 0,44 %.9)9)Ältere Arbeitnehmer: Für vor dem 1. 9. 2009 neu eingestellte 50-jährige DN ist kein DG-Anteil zur AlV (sehr wohl aber der DN-Anteil) zu bezahlen (§ 5a Abs 1 AMPFG). Für Personen, die das 57. Lebensjahr noch vor dem 1. 9. 2009 vollendet haben, ist ab dem folgenden Kalendermonat kein AlV-Beitrag (DN- und DG-Anteil) zu bezahlen. Ab dem 1. 9. 2009 entfällt der AlV-Beitrag erst mit dem auf die Vollendung des 58. Lebensjahres folgenden Kalendermonat. Ab Erreichen des Alters für eine vorzeitige Alterspension (Achtung stufenweise Anhebung ab 1. 7. 2004) ist für Frauen kein AlV- und IESG-Beitrag zu bezahlen. Nach Vollendung des 60. Lebensjahres ist sowohl für Frauen als auch für Männer kein AlV-, UV-, IESG- und DB/DZ-Beitrag zu bezahlen.10)10)Übersteigt die gesamte Beitragsgrundlage aller Kommunalsteuer-, DB- bzw DZ-pflichtigen Dienstverhältnisse in einem Kalendermonat nicht den Betrag von € 1.460,00, so verringert sie sich um € 1.095,00 (Freibetrag). | 0,40 % | 0,40 % | - | 0,40 % | 0,40 % | - | 0,40 % | 0,40 % | - | ||||||||||||||||||||||||
Insgesamt | 4,90 % | 4,90 % | - | 4,90 % | 4,90 % | - | 4,90 % | 4,90 % | - | ||||||||||||||||||||||||
STADT(GEMEINDE)KASSE | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Kommunalsteuer10)10)Übersteigt die gesamte Beitragsgrundlage aller Kommunalsteuer-, DB- bzw DZ-pflichtigen Dienstverhältnisse in einem Kalendermonat nicht den Betrag von € 1.460,00, so verringert sie sich um € 1.095,00 (Freibetrag). | 3,00 % | 3,00 % | - | 3,00 % | 3,00 % | - | 3,00 % | 3,00 % | - | ||||||||||||||||||||||||
Gesamtsumme | 47,80 % | 29,73 % | 18,07% | 47,80 % | 29,60 % | 18,20 % | 46,80 % | 29,18 % | 17,62 % | ||||||||||||||||||||||||
Betriebliche Vorsorgekasse (BVK) 7)7)Ist ausschließlich für jene (echten oder freien) Dienstverhältnisse zu leisten, die unter den Geltungsbereich des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes fallen. Die sozialversicherungsrechtliche Höchstbeitragsgrundlage gelangt hiefür nicht zur Anwendung. | 1,53 % | 1,53 % | - | 1,53 % | 1,53 % | - | 1,53 % | 1,53 % | - | ||||||||||||||||||||||||
GESAMTSUMME inkl BVK | 49,33 % | 31,26 % | 18,07 % | 49,33 % | 31,13 % | 18,20 % | 48,33 % | 30,71 % | 17,62 % |