Geringfügig Beschäftigten, die bspw nur an 1 Tag pro Woche arbeiten, wird seitens der Finanzverwaltung verwehrt , ein Pendlerpauschale geltend zu machen, da diese Arbeitnehmer die Strecke Wohnung --> Arbeitsstätte --> Wohnung an weniger als 10 Tagen im Monat zurücklegen. Eine geringfügig Beschäftigte wehrte sich gegen diese - ihrer Ansicht nach diskriminierende - Rechtsauslegung und legte Berufung gegen den Veranlagungsbescheid ein. Eine umfangreiche UFS-Senatsentscheidung (45 PDF-Seiten!) enthält für die Praxis hochinteressante und zum Teil sensationelle Aussagen ua zum Anspruch auf Pendlerpauschale von Teilzeitbeschäftigten.