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Kurzböck informiert

Kurzboeck informiertPVP 2010/58PVP 2010, 200 Heft 8 v. 24.8.2010

A) Lehrlinge - Spezialfrage zur Probezeit iVm Berufsschule

Kernaussage

Besucht ein Lehrling während der 3-monatigen Probezeit die Berufsschule, kommt es dadurch nicht zu einer Verkürzung der Probezeit auf die ersten 6 Wochen, in denen der Lehrling im Betrieb gearbeitet hat. Selbst wenn somit der Lehrling vor dem Berufsschulbesuch bereits mindestens 6 Wochen im Betrieb beschäftigt war, kann der Arbeitgeber das Lehrverhältnis innerhalb von 3 Monaten ab Beginn des Lehrverhältnisses ohne Grund einseitig auflösen.

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