Ein unkündbarer Arbeitnehmer forderte eine Gegenleistung dafür, dass er der einvernehmlichen Auflösung seines an sich unkündbaren Arbeitsverhältnisses zustimmt.
Ist diese Einmalzahlung als Zahlung für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume steuerbegünstigt? Darüber hatte der UFS zu entscheiden.