Wird ein Dienstverhältnis beendet, so kann es sein, dass den offenen Bezugsansprüchen des Arbeitnehmers Ansprüche des Arbeitgebers gegenüberstehen (zB Rückverrechnung von Sonderzahlungen, Ausbildungskostenrückersatz, Schadenersatz, Darlehensrückzahlung, etc). In der Praxis stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber seine Gegenansprüche einfach durch Lohnabzug befriedigen darf (Aufrechnung) oder ob sich der Arbeitnehmer rechtlich dagegen zur Wehr setzen kann. Der OGH hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem der Arbeitgeber in der Endabrechnung einen Lohnabzug für eine vom Arbeitnehmer zu zahlende Konventionalstrafe vorgenommen hat.