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Auslegung eines Sozialplans

RechtsprechungSteuerrechtThomas RauchPV-Info 2025, 18 - 19 Heft 6 v. 10.6.2025

In Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, können im Fall einer Betriebsänderung (zB bei Einschränkung oder Stilllegung des ganzen Betriebs oder von Betriebsteilen iSd § 109 Abs 1 Z 1 bis 6 ArbVG), die wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft mit sich bringt, Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung dieser Folgen durch eine Betriebsvereinbarung (iSd § 97 Abs 1 Z 4 ArbVG) geregelt werden. Bei der Auslegung von Betriebsvereinbarungen ist in erster Linie der Wortsinn zu erforschen und die sich aus dem Text selbst ergebende und objektiv erkennbare Absicht der Parteien der Betriebsvereinbarung zu berücksichtigen (OGH 26. 11. 2012, 9 ObA 129/12d; Majoros in W. Geppert/S. Geppert/Majoros, Handbuch Sozialplan [2013] 128; Rauch, Arbeitgeber und Betriebsrat im betrieblichen Alltag [2020] 180). Im Fall eines Sozialplans ist bei der Auslegung auch der Zweck des Sozialplans zu berücksichtigen, nämlich die sich aus einer betrieblichen Änderung für alle oder einen erheblichen Teil der Arbeitnehmerschaft ergebenden wesentlichen Nachteile zu verhindern, zu beseitigen oder zu mildern (OGH 27. 2. 2025, 8 ObA 62/24m).

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