Ob ein echter Arbeitsvertrag oder doch ein freier Dienstvertrag vorliegt, wird durch eine Gesamtbetrachtung verschiedener Bestimmungsmerkmale ermittelt. Diese müssen nicht alle gemeinsam vorliegen und können in unterschiedlich starker Ausprägung bestehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung nach der Methodik des beweglichen Systems die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen. Werden diese Grundsätze vertretbar angewendet, und hält sich die Beurteilung im Rahmen des eingeräumten Ermessenspielraums, begründet dies regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage (OGH 25. 6. 2025, 9 ObA 37/25v).

