Grundsätzlich sind Trinkgelder steuerfrei, sofern sie gewisse Voraussetzungen erfüllen. Das BFG (23. 1. 2023, RV/1100264/2022) hatte zu klären, ob, wenn es sich mangels solcher Voraussetzungen um spezifische steuerpflichtige Trinkgelder handelt, diese einen sonstigen oder laufenden Bezug darstellen.
Abstract aus Fachzeitschrift für Personalverrechnung bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

