Nach Auffassung des EuGH (zu einem Fall aus Deutschland bzw zum deutschen Bundesurlaubsgesetz) verjährt Urlaub nur dann, wenn der Arbeitgeber zuvor darauf hingewirkt hat, dass der Arbeitnehmer Urlaub konsumiert, und ihm dies ermöglicht. Erfüllt der Arbeitgeber diese Verpflichtung nicht, so beginnt die Verjährungsfrist nicht zu laufen (EuGH 22. 9. 2022, LB, C-120/21).

