Überblick In Deutschland dürfen MediatorInnen mit Blick auf das deutsche Rechtsberatungsgesetz – mit Ausnahme der AnwaltsmediatorInnen und einiger weniger privilegierter Personengruppen und Behörden – die Parteien in Rechtsstreitigkeiten nicht rechtlich beraten. Ob ein solcher privilegierter Schutz berufsständischer Interessen dauerhaft und insbesondere im Hinblick auf das europäische Recht Bestand haben wird, mag dahinstehen. Im folgenden Beitrag geht es deshalb nicht um den in Deutschland geführten rechtsdogmatischen Streit, ob Mediation als Rechtsberatung im Sinne des deutschen Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) zu qualifizieren ist, beziehungsweise welche Ausnahmetatbestände gegebenenfalls zutreffen. Die Diskussion der Frage, ob MediatorInnen das Recht brauchen, soll vielmehr fachlich-methodischen Kriterien folgen und einige für die Praxis der Mediation hilfreiche Orientierungen geben.