Urlaubsersatzleistung, Urlaubsentgelt im öffentlichen Dienst. Das öffentliche Dienstrecht kennt bei der Entgeltfortzahlung im Krankenstand oder Urlaub nicht das Ausfallsprinzip. Es sieht vielmehr nur die Fortzahlung des Grundgehalts und einiger weniger Zulagen vor. Da das Unionsrecht aber Beamte, Vertragsbedienstete, Arbeiter und Angestellte hinsichtlich des Urlaubsanspruchs in Art 7 Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG gleich erfasst und die bisherige Judikatur des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) das Ausfallsprinzip anwendet, bedarf es hier einiger Anpassungen im öffentlichen Dienstrecht. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat im folgenden Urteil das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark unionsrechtskonform angewendet.