Schulteroperation in Privatklinik. VwGH: Die Abzugsfähigkeit von nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung (infolge Zwangsläufigkeit) ist nur bei Vorliegen triftiger medizinischer Gründe gegeben, für die der Steuerpflichtige die Beweislast trägt. Zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit ist ein ärztliches Zeugnis oder ein Gutachten erforderlich.
Ro 2021/13/0011