Wiederaufnahme des Gerichtsverfahrens bei Gesundheitsverbesserung. Wenn eine Person in einem Gerichtsverfahren wegen einer demenziellen Erkrankung nicht vernehmungsfähig ist und sich dieser Zustand verbessert, so kann das eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen.
5 Ob 120/24v