Ab 1. 7. 2010 sind - neben den Ärzten - noch folgende zwei Berufsgruppen anordnungsbefugt:
Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (diplomiertes Pflegepersonal): sie dürfen Freiheitsbeschränkungen (FB) durch Maßnahmen im Rahmen der Pflege (= pflegerische FB) anordnen, sofern sie der Einrichtungsträger damit betraut hat;