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Wer darf aufgrund der Heimaufenthaltsnovelle 2010 (neben den Ärzten) Freiheitsbeschränkungen anordnen?

HeimAufG & UbGFragen aus der PraxisAufsatzHR Dr. Hans Peter ZierlÖZPR 2010/87ÖZPR 2010, 87 Heft 3 v. 1.3.2010

Ab 1. 7. 2010 sind - neben den Ärzten - noch folgende zwei Berufsgruppen anordnungsbefugt:

Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (diplomiertes Pflegepersonal): sie dürfen Freiheitsbeschränkungen (FB) durch Maßnahmen im Rahmen der Pflege (= pflegerische FB) anordnen, sofern sie der Einrichtungsträger damit betraut hat;

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