Häufig sind pflegebedürftige Menschen aufgrund ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Verfassung nicht mehr in der Lage, einen Antrag auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegelds beim zuständigen Pflegegeldentscheidungsträger selbständig zu stellen, eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht gegen den Pflegegeldbescheid einzubringen, geschweige denn ihre Interessen im Verfahren selbsttätig zu vertreten. Mit dieser Abhandlung werden die Voraussetzungen für eine wirksame Vertretung durch Dritte dargestellt.