Die Namhaftmachung einer Vertrauensperson allein verleiht dieser noch keine Vertretungsmacht. Das Heimvertragsgesetz räumt ihr jedoch insofern eine besondere Stellung ein, als es den Heimträger verpflichtet, sich in wichtigen zivilrechtlichen Angelegenheiten an sie zu wenden, beispielsweise in Sachen Heimvertrag (insbesondere Kündigung) oder bei Schadenersatzfragen.
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.