Staatsanwaltschaft I. Ein nationales Gesetz kann die nationale Wettbewerbsbehörde und das für Kartellsachen zuständige nationale Gericht – im Rahmen des in Art 101 AEUV vorgesehenen Amtshilfemechanismus – verpflichten, ihre Akten (einschließlich der Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen) und die daraus gewonnenen Informationen der Staatsanwaltschaft zu übermitteln. Ein solcher „Mechanismus“ darf die praktische Wirksamkeit des Wettbewerbsrechts nicht beeinträchtigen. EuGH 30.10.2025, C-2/23 – FL und KM Baugesellschaft / Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption, Rdn 61f.