Am Gericht der Europäischen Union kam es zwischenzeitig zu personellen, funktionellen als auch organisationsrechtlichen Neuerungen bzw (Wieder-)Wahlen. So erfolgte die (alle drei Jahre zu erfolgende) teilweise Neubesetzung des Gerichts der Europäischen Union1, die Wahl des Präsidenten2, des Vizepräsidenten3 und der Kammerpräsidenten4, die Einteilung der Kammern5 sowie jener Richter, die – für die Bearbeitung von Vorabentscheidungsersuchen – als Generalanwalt6 tätig werden. Diese wichtigen Modifikationen erfolgten im Wesentlichen und die Berichterstattung dazu überschlagend, sodass eine gemeinsame zusammenfassende Darstellung, auch zur neuen Zuständigkeit für Vorabentscheidungen, indiziert ist.

