BAO: § 308
Der Lauf der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages beginnt nicht erst mit der Aufklärung des Irrtums, sondern bereits mit seiner möglichen Aufklärung. Diese Frist wird nur dann in Lauf gesetzt, wenn die mögliche Aufklärung des Irrtums (hier: Irrtum, dass eine zur Post gegebene Beschwerde auch beim Finanzamt eingelangt sei) - nicht nur wegen eines minderen Grades des Versehens - unterblieben ist.