vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Beginn des Laufs der Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Birgit BleyerÖStZB 2025/23ÖStZB 2025, 63 Heft 3 v. 17.2.2025

BAO: § 308

Der Lauf der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages beginnt nicht erst mit der Aufklärung des Irrtums, sondern bereits mit seiner möglichen Aufklärung. Diese Frist wird nur dann in Lauf gesetzt, wenn die mögliche Aufklärung des Irrtums (hier: Irrtum, dass eine zur Post gegebene Beschwerde auch beim Finanzamt eingelangt sei) - nicht nur wegen eines minderen Grades des Versehens - unterblieben ist.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte