BAO: § 209 Abs 1
Die Erlassung eines erstmaligen Vorsteuererstattungsbescheides stellt eine Verlängerungshandlung iSd § 209 Abs 1 BAO dar. Ein Vorsteuerüberhang stellt nämlich einen " negativen Abgabenspruch " dar, für den dieselben Regelungen - etwa auch hinsichtlich des Entstehens des Abgabenanspruchs - gelten wie für die Abgabenschuld.