EStG 1988 § 4 Abs 1
Alle Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar dem Betrieb zu dienen bestimmt sind, gehören zum notwendigen Betriebsvermögen. Dabei sind die Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes, die Besonderheiten des Betriebes und des Berufszweiges des Abgabepflichtigen sowie die Verkehrsauffassung maßgebend.