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Erstattung einer von einem Mitgliedstaat unionsrechtswidrig erhobenen Zulassungssteuer: Rechte des Erwerbers auf Rückforderung

Erkenntnisse des EuGHBearbeiterin: Mag. Andrea Ebner, BundesfinanzgerichtÖStZB 2025/123ÖStZB 2025, 449 Heft 15 und 16 v. 8.8.2025

Verbrauchsteuern

AEUV: Art 110

Der EuGH entschied, dass eine unionsrechtswidrig erhobene Zulassungssteuer Teil des Fahrzeugwerts sein kann. Nach Art 110 AEUV dürfen Mitgliedstaaten keine höheren inländischen Abgaben auf eingeführte Waren erheben als auf inländische Waren. Der EuGH stellte klar, dass eine Zulassungssteuer mit ihrer Entrichtung Teil des Fahrzeugwerts wird, ob sie jedoch tatsächlich auf den späteren Erwerber abgewälzt wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Beurteilung liegt im Ermessen des nationalen Gerichts. Falls die Steuer abgewälzt wurde, kann die Forderung auf Rückerstattung der rechtswidrig erhobenen Steuer ebenfalls auf den Erwerber übergehen.

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