Verbrauchsteuern
AEUV: Art 110
Der EuGH entschied, dass eine unionsrechtswidrig erhobene Zulassungssteuer Teil des Fahrzeugwerts sein kann. Nach Art 110 AEUV dürfen Mitgliedstaaten keine höheren inländischen Abgaben auf eingeführte Waren erheben als auf inländische Waren. Der EuGH stellte klar, dass eine Zulassungssteuer mit ihrer Entrichtung Teil des Fahrzeugwerts wird, ob sie jedoch tatsächlich auf den späteren Erwerber abgewälzt wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Beurteilung liegt im Ermessen des nationalen Gerichts. Falls die Steuer abgewälzt wurde, kann die Forderung auf Rückerstattung der rechtswidrig erhobenen Steuer ebenfalls auf den Erwerber übergehen.