EStG 1988: § 47 Abs 2
FLAG: § 41 Abs 1
Bei der Tätigkeit eines "Pizzazustellers" handelt es sich um eine einfache manuelle Tätigkeit ohne einen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum in Bezug auf Arbeitsausführung und Verwertbarkeit. Das BFG hat sich in der angefochtenen Entscheidung mit den einzelnen Merkmalen, die für das Vorliegen eines - mit der Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug und zur Entrichtung von Dienstgeberbeiträgen gem § 41 Abs 1 FLAG einhergehenden - Dienstverhältnisses gem § 47 Abs 2 EStG sprechen können, auseinandergesetzt und ist zu der einzelfallbezogenen Beurteilung gelangt, dass im Revisionsfall ein Dienstverhältnis der als Speisenzusteller eingesetzten Personen zur Rw vorliegt. Mit dem rein pauschalen Vorbringen der Rw, es lägen keine Dienstverhältnisse vor, und ohne andere Umstände für bestimmte Personen darzulegen, wonach sich die Tätigkeit der von ihr eingesetzten Speisenzusteller in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht voneinander unterschieden hätte, vermag es die in der Gastronomiebranche tätige Rw nicht aufzuzeigen, dass die Gesamtbeurteilung des BFG mit Mängeln behaftet wäre.