UStG 1994: § 2 Abs 1 und 3, § 12 Abs 1
MWStSystRL: Art 168
Eine Körperschaft öffentlichen Rechts betrieb an diversen Standorten (rd 300) öffentliche WC-Anlagen ("Bedürfnisanstalten"), wovon rd 10% kostenpflichtig und rd 90 % unentgeltlich benützt werden konnten. Strittig war die Frage, ob der Vorsteuerabzug für Wartungs- und Reinigungsleistungen in voller Höhe geltend gemacht werden konnte, obwohl der überwiegende Teil der Standorte nur unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde. Da die unentgeltlich betriebenen Bedürfnisanstalten nicht dem Unternehmen der KöR dienten, war von einer nichtunternehmerischen Verwendung dieser Einrichtungen auszugehen. Ein Vorsteuerabzug nach § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 ist jedoch nur dann zu bejahen, wenn die Steuer Lieferungen oder sonstige Leistungen betrifft, die im Inland für ein Unternehmen ausgeführt werden. Dem VwGH zufolge war der Vorsteuerabzug daher nur iZm dem unternehmerischen Anteil möglich.