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Vorrang des Unionsrechts und Verpflichtung zur unverzüglichen Rechtsanpassung

Erkenntnisse des EuGHBearbeiterin: Mag. Andrea Ebner, BundesfinanzgerichtÖStZB 2025/80ÖStZB 2025, 284 Heft 10 v. 19.5.2025

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AEUV: Art 267

Mit Entscheidung vom 28. 9. 2017 hatte der Grondwettelijk Hof (Verfassungsgerichtshof) dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die sich insb auf die auf osteopathische Tätigkeiten anwendbare nationale Steuerregelung und auf die Auslegung von ua Art 132 Abs 1 Buchst c RL 2006/112 bezogen sowie auf die Möglichkeit für ein nationales Gericht, eine nationale Vorschrift anzuwenden, die es dazu ermächtigt, bestimmte Wirkungen eines für nichtig erklärten Rechtsakts aufrechtzuerhalten, um die Wirkung nationaler Vorschriften, die es für mit dieser Richtlinie unvereinbar erklärt hat, bis zur Herstellung ihrer Vereinbarkeit mit der Richtlinie vorläufig bestehen zu lassen. Der EuGH hat diese Fragen in seinem Urteil vom 27. 6. 2019, Belgisch Syndicaat van Chiropraxie ua (C-597/17 , EU:C:2019:544), beantwortet. Im nunmehr nachfolgenden Verfahren bekräftigte der EuGH den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts und die Verpflichtung der nationalen Behörden und Gerichte, unionsrechtswidriges nationales Recht so schnell wie möglich zu korrigieren. Wichtig ist, dass nationale Gerichte keine Vorschriften anwenden dürfen, die die Wirkung unionsrechtswidriger Regelungen vorübergehend aufrechterhalten. Dies gilt auch dann, wenn praktische oder verwaltungstechnische Schwierigkeiten bestehen, wie zB die Rückzahlung zu Unrecht erhobener Steuern an eine große Zahl von Personen. Zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit können nur in Ausnahmefällen vom EuGH selbst anerkannt werden.

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