EStG 1988: § 2 Abs 3 Z 6, § 28
LVO: § 2
Zwecks Beurteilung der Ertragsfähigkeit einer Gebäudevermietung ist stets eine Prognose anzustellen. Hierbei muss eine Prognoserechnung, aus der auf die Ertragsfähigkeit einer Vermietung geschlossen werden soll, an die zu Beginn der Vermietung tatsächlich bestehenden Verhältnissen anknüpfen. Kann vom Steuerpflichtigen nicht ausreichend dargelegt werden, dass aus einer Vermietungstätigkeit (idF von Eigentumswohnungen und Stellplätzen) innerhalb eines absehbaren Zeitraumes überhaupt ein Gesamteinnahmenüberschuss zu erwarten gewesen wäre, liegt ungeachtet der Gründe (zB aufgrund von unerwarteten Mehraufwendungen iZm Wasserschäden), die zur Beendigung der Betätigung geführt hätten, Liebhaberei vor. Da dem Steuerpflichtigen der Gegenbeweis für das Entkräften der Liebhabereivermutung obliegt, und von diesem kein tauglicher Nachweis in Form von mangelfreien Prognoserechnungen erbracht wurde, musste auch nicht näher auf die genauen Gründe, weshalb die Vermietungstätigkeit beendet worden ist, eingegangen werden.