Mehrwertsteuer
RL 2006/112/EG (MWStSystRL): Art 30 und Art 60
Im Ausgangsverfahren fuhr R. T., als er sich im März 2019 von Georgien nach Deutschland begab, mit seinem Auto über Bulgarien, Serbien, Ungarn und Österreich. R. T. hat seinen Wohnsitz in Deutschland, wo er dieses Fahrzeug von März 2019 bis mindestens Oktober 2020 benutzte. Fraglich war, ob der mehrwertsteuerrechtliche Ort der Einfuhr eines in einem Drittstaat zugelassenen Fahr-