Ertragsteuer
RL 90/435/EWG (Mutter-Tochter-RL): Art 168 Buchst a
Im Ausgangsverfahren hat die belgische Steuerverwaltung - analog zu den Vorgaben des nationalen Rechts zur Übertragung von Verlusten einer übertragenden Gesellschaft auf eine übernehmende Gesellschaft im Rahmen von Fusionen - nur einen teilweisen Vortrag der DBE-Überschüsse der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft zugelassen, und zwar beschränkt auf den Anteil, den das Steuerreinvermögen der übertragenden Gesellschaft in der Summe aus dem Steuerreinvermögen der übernehmenden und der übertragenden Gesellschaft ausmacht. Solche Überschüsse, die definitiv besteuerte Einkünfte darstellen, können auf der Grundlage von Art 4 Abs 1 RL 90/435 nicht bedingungslos von einer übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft vorgetragen werden. Daher können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Erfordernisse ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung frei darüber bestimmen, wie das in Art 4 Abs 1 erster Gedankenstrich RL 90/435 vorgeschriebene Ergebnis erreicht werden soll. Eine nationale Regelung wie im Ausgangsverfahren steht dem Unionsrecht daher nicht entgegen.