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Beachtung der Kapitalverkehrs- und Niederlassungsfreiheit bei der Besteuerung von Investmentfonds

Erkenntnisse des EuGHBearbeiterin: Mag. Andrea Ebner, BundesfinanzgerichtÖStZB 2024/39ÖStZB 2024, 149 Heft 6 v. 29.3.2024

Ertragsteuern

AEUV: Art 49, Art 63 und Art 65

A ist eine Immobilien-Investmentgesellschaft mit variablem Grundkapital und unterliegt in Frankreich als alternativer Investmentfonds der Kontrolle der Finanzmarktaufsichtsbehörde. In Frankreich ist A eine steuerlich transparente Einheit, die nicht der ESt unterliegt. A hatte geplant, im Juni 2019 einen Vertrag über den Erwerb von Aktien zweier Immobilienaktiengesellschaften auf Gegenseitigkeit mit Sitz in Finnland zu unterzeichnen, die Eigentümerinnen von in Finnland belegenen Geschäftsimmobilien sind, die A mindestens fünf Jahre lang zu vermieten beabsichtigte. Aufgrund einer Änderung des Einkommensteuergesetzes ab dem Jahr 2020 sei A nach Ansicht der Finanzverwaltung als Gesellschaft mit variablem Grundkapital nicht mit einem Investmentfonds, sondern mit einer Aktiengesellschaft vergleichbar und damit steuerpflichtig. Fraglich ist, ob A als alternativer Investmentfonds iSd RL 2011/61 , der in Frankreich in Form einer nicht der ESt unterliegenden Gesellschaft, die in Frankreich steuerlich transparent ist, errichtet wurde, in Finnland eine Befreiung von der ESt für Vermietungseinkünfte und Gewinn aus der Veräußerung von Immobilien und dem Verkauf von Immobilienaktiengesellschaftsaktien erlangen kann. Im vorliegenden Fall hat die finnische Regierung auch nicht nachgewiesen, dass der steuerliche Vorteil, der Investmentfonds in Vertragsform gewährt wird, durch eine bestimmte steuerliche Belastung ausgeglichen wurde, was den Ausschluss gebietsfremder Organismen für gemeinsame Anlagen in Satzungsform von diesem Vorteil rechtfertigen würde. Eine solche nationale Regelung, die die Steuerbefreiung für die Vermietungseinkünfte und die Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien oder von Anteilen an Gesellschaften, die Eigentümerinnen von Immobilien sind, ausschließlich den Investmentfonds in Vertragsform vorbehält und einen gebietsfremden alternativen Investmentfonds in Satzungsform von dieser Befreiung ausschließt, ist mit dem Unionsrecht im Hinblick auf die Kapitalverkehrs- sowie Niederlassungsfreiheit nicht vereinbar. Dies insb, weil der alternative Investmentfonds in dem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, steuerlich transparent ist und dort nicht der ESt unterliegt.

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